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A1-Solutions GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand Oktober 2014

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne der nachfolgenden Definition. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle Kauf-, Dienst- und Werkverträge über sämtliche Produkte (z.B. Hardware, Software, Zubehör und sonstige Gegenstände, die Gegenstand eines Preisangebotes, der Annahme von Bestellungen oder sonstigen von uns abgegebene Erklärungen sind) einschließlich deren Installation und Implementierung sowie für sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen jeglicher Art einschließlich der Erstellung zweckdienlicher Konzepte, Schulungs-, Wartungs- und sonstige von uns zur Verfügung gestellte Support-Leistungen). Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass wir bei jedem einzelnen Vertrag wieder auf diese AGB hinweisen müssten.

1.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB) sowie eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Kunden im Sinne dieser AGB sind nur Unternehmer.

1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Sämtliche Ergänzungen und Zusätze zu bzw. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Regelungen dieser Ziffer 1.4.

1.5 Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch unsere AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Auch Bestellungen per Email sind verbindlich. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Handelsübliche Änderungen insbesondere technischer oder optischer Art bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung.

2.3 Sofern unsere Auftragsbestätigung Einzelheiten enthält, die von der Bestellung oder von unserer sonstigen Beauftragung abweichen, gelten diese Abweichungen als vom Kunden genehmigt, sofern dieser den Abweichungen nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

3. Leistungsumfang

3.1 Mit der Auftragsbestätigung verpflichten wir uns zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen.

3.2 Art und Umfang der von uns zu erbringenden vertraglich geschuldeten Leistungen sind in der Auftragsbestätigung oder einer der Auftragsbestätigung beizufügenden Leistungsbeschreibung aufgeführt. Der Kunde erhält mit der Lieferung oder Ausführung, soweit nichts anderes vereinbart und dies möglich ist, das nicht ausschließliche Recht, die gemäß Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung erbrachten Leistungen im dort genannten Umfang zu nutzen. Für Software gelten die Bestimmungen der Ziffer 12 dieser AGB. Unser Verfügungsrecht und sonstige Immaterialgüterrechte an von uns eingebrachten oder entwickelten Modellen, Methoden, Bausteinen u.ä. bleibt unberührt.

3.3 Wir sind berechtigt, sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch qualifizierte Erfüllungsgehilfen einschließlich Subunternehmern durchführen zu lassen. Dabei werden wir uns nur solcher Personen bedienen, deren Qualifikation ausreichend erscheint, die geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.

4. Preise

4.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten. Wird eine Montage oder ein Einbau beim Kunden vereinbart, ist hierüber eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der Auftragsbestätigung ist.

4.2 Für die von uns zu erbringenden sonstigen Leistungen zahlt der Kunde die in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführten Beträge. Der Kunde erstattet uns alle angemessenen Reisekosten und sonstigen Auslagen, die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehen.

4.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein anderes Zahlungsziel gewährt wird, sind Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt und Lieferung der Ware zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden sämtliche bestehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung unverzüglich zur Zahlung fällig.

5.2 Sonstige Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, werden dem Kunden im Voraus in Rechnung gestellt.

5.3 Zahlungen gelten als eingegangen, sobald wir über die Beträge verfügen können.

5.4 Schecks und Wechsel oder vergleichbare Zahlungsmittel werden von uns nur unter dem Vorbehalt ihrer Deckung erfüllungshalber angenommen. Zahlungen sind bargeldlos auf eines unserer Geschäftskonten zu bewirken. Durch Scheck oder Wechsel entstehende Kosten und sämtliche durch jegliche Art von bargeldlosen Zahlungen verursachten Kosten hat der Kunde zu tragen.

5.5 Wir behalten uns bei Teillieferungen vor, Teilfakturen durchzuführen.

6. Zeitpunkt der Leistungserbringung, Lieferung

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Die angegebenen Zeitpunkte der Leistungserbringung gelten nur als Schätzungen. Auch wenn Liefertermine verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

6.3 Sofern wir Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine angemessene, neue Liefer-/ Leistungsfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer-/ Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt.

6.4 Sofern der Kunde die Lieferung nicht spätestens bis zum vertraglich vereinbarten Datum annimmt oder sich in anderer Hinsicht in Annahmeverzug befindet, sind wir berechtigt, Preise gemäß den im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung geltenden Preislisten in Rechnung zu stellen.

6.5 Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, wird der uns zustehende Anspruch auf die Gegenleistung auch dann fällig, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Unsere weitergehenden Rechte bleiben unberührt.

7. Installation, Systemimplementierung

7.1 Eine Installation und/oder Systemimplementierung in den
Räumlichkeiten des Kunden erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich
vereinbart wurde.

7.2 Bis zum Zeitpunkt der Lieferung hat der Kunde sämtliche für die Installation und/oder Systemimplementierung erforderlichen baulichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen. Diese Voraussetzungen werden in einer dem Kunden vor der Installation und/oder Systemimplementierung überlassenen Anleitung näher beschrieben.

7.3 Führt der Kunde die entsprechenden Vorarbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor dem geplanten Liefer-/ Leistungstermin aus, so kommt er in Annahmeverzug. Wir werden dem Kunden sodann eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung dieser Vorarbeiten setzen, nach deren Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.

7.4 Die Arbeiten für die Installation und/oder Systemimplementierung beginnen mit der Lieferung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Sie werden in Abstimmung mit dem Kunden so koordiniert, dass die Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebes des Kunden so gering wie möglich bleibt.

8. Abnahme durch den Kunden bei Ausführung der Installation
oder der Implementierung von Lösungen durch uns

8.1 Wir haben Anspruch auf die Abnahme der Produkte und ausgeführten Leistungen durch den Kunden. Für den Fall, dass die Parteien die Installation und/oder Systemimplementierung in den Räumlichkeiten des Kunden durch uns ausdrücklich vereinbart haben, werden wir im Rahmen der Abnahme durch einen Installationstest und/oder einen Probelauf die ordnungsgemäße Funktion der Produkte überprüfen. Den Ablauf des angewendeten Installationstestes sowie die Dauer des Probelaufes liegen in unserem alleinigen, sachgerechten Ermessen und sind von Produkt zu Produkt unterschiedlich.

8.2 Soweit Mängel festgestellt werden, die den erfolgreichen Abschluss des Installationstests verhindern, gelten die Ziffern 16.5b) ff. Nach der Nacherfüllung ist der Abnahmetest auf unsere Kosten zu wiederholen. Zu diesem Zweck werden wir uns mit dem Kunden auf einen Termin einigen, der – unter Berücksichtigung aller Umstände - so bald wie möglich nach dem Zeitpunkt des erfolglosen Abnahmetests gelegen sein sollte.

8.3 Sofern keine abnahmehindernden Mängel festgestellt wurden, sind der Bericht über das Ergebnis des Installationstests und das Datum von uns und vom Kunden zu unterzeichnen. Dieses Datum der Unterzeichnung gilt als Installationsdatum und zugleich als Abnahmedatum, sofern ein Probelauf nicht stattfindet.

8.4 Findet zusätzlich zum Installationstest ein Probelauf statt, beginnt er mit dem Installationsdatum. Während des Probelaufs auftretende Mängel werden von uns kostenfrei behoben und der Probelauf wird um die Zeit der Mängelbeseitigung verlängert. Soweit zum Ende des Probelaufes keine abnahmehindernden Mängel vom Kunden gemeldet sind, gilt die Abnahme als erfolgt.

9. Stornierungen

9.1 Stornierungen von Bestellungen, die nicht auf der Mangelhaftigkeit der Waren oder Leistungen beruhen, können nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

9.2 In diesen Fällen behalten wir uns das Recht vor, eine angemessene Stornogebühr zu erheben.

9.3 Die Produkte dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zurückgegeben werden.

10. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem Kaufvertrag behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch künftigen) Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

11.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

11.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

11.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 11.4.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 11.2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

11.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.4.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11.5 Der Kunde hat die Produkte auf seine eigenen Kosten gegen Diebstahl, Bruchschäden, Brandschäden, Wasserschäden und sonstige Schäden zu ihrem Nominalwert zu versichern und den Nachweis einer solchen Versicherung auf Verlangen vorzulegen.

12. Software Lizenzen

12.1 Sofern Standardsoftware Gegenstand der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ist, darf von der gelieferten Standardsoftware nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software Gebrauch gemacht werden. Ein Nichtbefolgen dieser Lizenzbedingungen führt unter anderem zum Entzug der Lizenz.

12.2 Sofern Software, die nicht Standardsoftware ist, Gegenstand unserer vertraglichen Leistungen ist, ergibt sich Art und Umfang der Nutzungsberechtigung aus der Auftragsbestätigung oder der, der Auftragsbestätigung beizufügenden Leistungsbeschreibung.

13. Personenbezogene Daten

Sofern unsere vertragsgegenständliche Tätigkeit darin besteht, im Auftrage des Kunden personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern oder zu verarbeiten, darf diese Auftragsdatenverarbeitung ausschließlich im Rahmen eines separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrages zwischen dem Kunden und uns erfolgen.

14. Mitwirkungspflichten des Kunden

14.1 Der Kunde überlässt uns rechtzeitig und kostenlos alle technischen Daten, Computerprogramme, Akten, Dokumentationen, Prüfdaten und/oder andere Informationen und Hilfsmittel, die er zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß Auftragsbestätigung und/oder Leistungsbeschreibung für zweckdienlich, angemessen und notwendig halten muss oder die wir von ihm anfordern. Sollten sich Probleme, Verzögerungen, Schäden, Ansprüche oder Ausgaben aus dem Inhalt, der Ungenauigkeit, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom Kunden erbrachten Daten, Materialien und Informationen ergeben, gehen diese nicht zu unseren Lasten.

14.2 Sofern die vertraglich geschuldeten Leistungen von uns vor Ort in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht werden, stellt dieser kostenlos Büroräume, Dienstleistungen, Geräte (wie z.B. Kopierer, Faxgeräte, Computer und Modems) und gegebenenfalls auch Personal in einem Umfang zur Verfügung, der für die Durchführung der Leistungen angemessen ist. Soweit unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in den Geschäftsräumen der Kunden eine Hausordnung zu beachten haben, wird der Kunde uns hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen und unsere Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen entsprechend einweisen. Von Hausordnung und etwaigen Sicherheitsbestimmungen abgesehen, unterliegen unsere Mitarbeiter keinen Weisungen des Kunden und werden in dessen betriebliche Organisation nicht eingegliedert.

14.3 Der Kunde wird sämtlichen sonstigen eventuell nach der Leistungsbeschreibung oder Auftragsbestätigung geltenden Mitwirkungspflichten nachkommen.

14.4 Kommt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig vor dem geplanten Liefer-/Leistungstermin entsprechend der vorgenannten Absätze seinen Verpflichtungen nach, so kommt er damit in Annahmeverzug. Wir werden dem Kunden sodann eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung dieser Mitwirkungspflichten setzen, nach deren erfolglosem Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.

14.5 Im Falle eines durch die Anweisungen oder fehlenden Anweisungen des Kunden bedingten höheren Arbeitsanfalls muss der Kunde die verursachten Mehrkosten übernehmen.

15. Geistiges Eigentum

15.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, sind wir alleiniger Rechtsinhaber aller Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte und Erfindungen unabhängig davon, ob diese patentfähig sind oder nicht, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind (zusammenfassend die „Schöpfungen“ genannt), und aller damit verbundener Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums, oder wir sind durch den jeweiligen Rechtsinhaber zum Vertrieb ermächtigt. Keine im Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen für die Vertragsbeziehung relevanten Dokument enthaltene Aussage ist dahingehend auszulegen, dass dem Kunden dadurch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten oder in sonstiger Weise über das gesetzlich zwingende Maß hinaus eine Lizenz oder ein sonstiges Recht, ein Anspruch oder ein Anteil an den Schöpfungen und/oder dem damit verbundenen Eigentum übertragen wird.

15.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns in zumutbarer Weise bei der Abtretung, dem Nachweis, der Erlangung der Gültigkeit, der Eintragung und Durchsetzung unserer Rechte und unseres Eigentums an allen Patenten, Urheberrechten und dem sonstigen mit den Schöpfungen verbundenen geistigen Eigentum und aller sonstigen aufgrund des Vertragsverhältnisses in allen Ländern gewährten und von uns gehaltenen Rechten zu unterstützen. Dies umfasst u.a. auch die Ausfertigung von zusätzlichen Übertragungsurkunden und die Unterstützung bei Anmeldungen von Patenten, Urheberrechten oder Eintragungen von sonstigem geistigen Eigentum. Alle hiermit in Verbindung stehenden Kosten tragen wir.

16. Abnahme von Konzepten oder abnahmefähigen sonstigen Leistungen

16.1 Soweit wir im Rahmen der zu erbringenden Leistung ein Konzept oder eine sonstige Werkleistung erstellen, hat der Kunde unverzüglich die Abnahme durchzuführen, sobald wir die Leistung zur Abnahme bereitstellen. Wir können zur Abnahme eine angemessene Frist setzen.
16.2 Mängel, die eine Abnahme ausschließen, werden von uns kostenfrei beseitigt; die Abnahmefrist verlängert sich um die Zeit der Mängelbeseitigung. Liegen zum Ende der Abnahmefrist keine qualifizierten Mängelrügen des Kunden vor, die einer Abnahme entgegenstehen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

17. Gewährleistung

17.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (Mängelansprüche) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt.

17.2 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur solche Produktbeschreibungen, die Gegenstand der Bestellung des Kunden sind.

17.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, haften wir nicht für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen und Kennzeichnungen) Dritter, insbesondere nicht des Herstellers, sofern wir diese nicht ausdrücklich zum Gegegnstand unserer eigenen Aussagen machen. Darüber hinaus ist auch eine Haftung für fehlerhafte Montageanleitungen ausgeschlossen.

17.4 Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gemäß nachstehender Ziffer 19 uns gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.

17.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir.

17.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, ist sie unmöglich oder haben wir sie – zu Recht oder zu Unrecht – verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, im Falle eines Werkvertrages den Mangel im Wege der Selbstvornahme beheben und die Kosten der Selbstvornahme von uns ersetzt verlangen oder zurücktreten oder den Preis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Sache.

17.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen der nachfolgenden Ziffer 18 gewährt, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

17.8 Wurde die von uns an den Kunden gelieferte, neu hergestellte Ware von diesem an einen Verbraucher verkauft, so gelten für die Mängelansprüche unseres Kunden ergänzend zu vorstehenden Ziffern 17.5 und 17.6 folgende Regelungen:

17.8.1 Die gesetzliche Beweiserleichterung zugunsten des Kunden über den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB) gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf unseren Kunden und dem Gefahrübergang auf den Käufer des Kunden ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

17.8.2 Die Nacherfüllungsrechte des Kunden gemäß Ziffer 17.5 gelten mit folgender Maßgabe: Der Kunde kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Käufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Kunden – schuldet. Unser Wahlrecht gem. Ziffer 17.5 gilt insoweit nicht. Unser Kunde ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Käufer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Käufer. Eine Abtretung an Erfüllung statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

17.8.3 Wenn wir mit unserem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Käufer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.

17.9 Die Gewährleistung entfällt, sofern und sobald der Kunde nicht zugelassene Zusatzvorrichtungen verwendet oder an den gelieferten Produkten bzw. der damit zusammenhängenden Software ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder durch Personal vornehmen lässt, das hierzu nicht von uns ermächtigt wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel durch diese Arbeiten nicht verursacht wurden oder nicht auf die vorgenannten Maßnahmen zurückzuführen sind.

17.10 Sämtliche Informationen, Dokumente etc., die zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte benötigt werden, haben die Parteien einander zur Verfügung zu stellen.

18. Haftungsbeschränkungen

18.1 Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen oder die einen über die Mangelhaftigkeit hinausgehenden Schaden verursacht haben, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist.

18.2 Gegenüber unserem Kunden haben wir Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus haben wir auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

18.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

18.4 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens der Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

19. Verjährung

19.1 Bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche 5 Jahre ab Ablieferung. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung und bei abzunehmenden Leistungen ein Jahr ab Abnahme. Ist es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Vorgenannte Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

19.2 Abweichend von Ziffer 1. gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist: Für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben,

  • für Rückgriffsansprüche des Kunden im Rahmen einer Lieferkette (Ziffer 17.8),
  • für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung,

  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.

19.3 Alle übrigen, in den vorstehenden Ziffern 1. und 2. nicht genannten Ansprüche und Rechte des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Ist es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

20. Wirtschaftliche Verhältnisse

Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nach unserer freien Einschätzung die eingeräumten Zahlungsbedingungen nicht rechtfertigen, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgeführten Bestellungen zurückzuhalten, bis der Kunde angemessene Sicherheiten geleistet hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde auf schriftliche Aufforderung hin sofort sämtliche bereits gelieferten Produkte bezahlt oder sämtliche bestellten, aber noch nicht gelieferten Produkte im Voraus bezahlt, oder nach unserer Wahl beides bezahlt.

21. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

21.1 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

21.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

21.3 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden abzutreten.

22. Geheimhaltung

Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, die aus dem Bereich der jeweils anderen Vertragspartei stammenden Informationen und Dokumente, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind, geheim zu halten. Außer wenn dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, sind die Vertragsparteien nicht berechtigt, solche Informationen oder Dokumente aufzuzeichnen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Die Vertragsparteien haben ihren Arbeitnehmern und Vertretern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden oder während der Dauer der Geheimhaltungspflicht dem Anwender von dritter Stelle ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden.

23. Ausfuhrbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden, die Ausfuhr von Produkten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und aus Deutschland betreffenden Bestimmungen zu beachten. Es ist ausschließlich Sache des Kunden, möglicherweise erforderliche Ausfuhrgenehmigungen zu erlangen und deren Bestimmungen strikt einzuhalten.

24. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

24.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 11 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

24.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Wiesbaden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

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